Presse-Info: Opfer fordern Entzug der Anwaltszulassung für mutmassliche “GoMoPa”-Paten

Nachfolgend eine Presse-Info der SJB-GoMopa-Opfer: Das Original ist hier: http://www.victims-opfer.com/?p=14675

 

 

So geht es: Entzug der Anwaltszulassung für RA Jochen und RA Manfred Resch

03 So geht es: Entzug der Anwaltszulassung für RA Jochen und RA Manfred Resch

manfred resch So geht es: Entzug der Anwaltszulassung für RA Jochen und RA Manfred Resch

Liebe Opfer,

 

mein Vorschlag ist, lasst den organisierten Kriminellen RA Jochen und Manfred Resch die Anwaltslizenz entziehen.

 

Hier zeige ich Ihnen wie es geht:

 

z.B.

Der einfache Weg:

BGH: Entzug der Anwaltszulassung auch bei geringen Schulden möglich

zu BGH, Beschluss vom 17.09.2007 – AnwZ (B) 75/07.

Die Rechtsanwaltskammer darf bei Vermögensverfall einem Rechtsanwalt grundsätzlich die Zulassung entziehen. Dies gelte auch, wenn die Höhe der für den Vermögensverfall maßgeblichen Schulden vergleichsweise gering sei, entschied der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.09.2007, Az.: AnwZ (B) 75/06).

http://beck-aktuell.beck.de/news/bgh-entzug-der-anwaltszulassung-auch-bei-geringen-schulden-moeglich

 

 

Entzug der Anwaltszulassung aufgrund von 1.000,- EUR

Ist ein Rechtsanwalt mit zwei Haftbefehlen über 985 € und 41 € beim Amtsgericht im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet. Eine Ausnahme ist nicht darin zu sehen, dass er als angestellter Rechtsanwalt auf der Basis einer 30-Stunden-Woche mit entsprechend geringen Einkünften tätig ist und kein eigenes Geschäftskonto unterhält. Denn es ist nicht sichergestellt, dass er keine Mandantengelder persönlich in bar vereinnahmt oder ein neues Konto auf seinen eigenen Namen eröffnet.

Quelle: Juris vom 29.10.2007

 

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls und Insolvenzplan als Chance

Rechtsgebiet: Anwaltshaftung
Rechtstipp vom 04.05.2009

BRAO § 14 Abs. 2 Nr.7

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr.7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind.

1. Was sind die Voraussetzungen eines Widerrufs?

a) der Rechtsanwalt muss sich in Vermögensverfall befinden und
b) die Interessen der Rechtssuchenden müssen gefährdet sein

2. Welcher Zeitpunkt ist für diese Beurteilung maßgeblich?

Grundsätzlich ist maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung,  ob die Voraussetzungen eines Widerrufs gegeben sind, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, das ist die Widerrufsverfügung durch die Rechtsanwaltskammer- RAK-).  In der Praxis hat sich der Beruteilungszeitpunkt auf den der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltssenat des BGHG verlagert, vgl BRAK-Mitt. 2/2009 S. 42.

3. Wann sind die Vermögensverhältnisse eines insolventen Rechtsanwaltes wieder geordnet?

Allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet nicht den Vermögensverfall. Vielmehr sind die Vermögensverhältnisse eines Schuldners grundsätzlich erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs.1 InsO) und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs.1 InsO) als geordnet zu betrachten.

4. Wann findet kein Widerruf trotz Vermögensverfalls statt?

a). Die Weiterbeschäftigung eines in Vermögensfall geratenen RA in einer Einzelkanzlei vermag nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auch durch weitgehende arbeitsvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Anwalts nicht auszuschließen, BGH st.Rspr., Beschluss vom 05.02.2005, NJW-RR 2006, 559; BRAK-Mitt. 2/2009 S.42 ff

b) Nur eine Sozietät kann die Gefahr dafür bieten, dass auch während der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung eines Sozius die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des insolventen Rechtsanwalts überwacht werden kann, BGH, Beschl. v. 5.12.2005 – AnwZ (B) 13/05, BRAK-Miitt.2/2006 S: 81 ff.

c) Wenn ein Betroffener in einer Sozietät eingesetzt wird, bei der an einem Standort nur ein Rechtsanwalt vorhanden ist, ist eine Gefährdung von Mandanten effektiv nicht auszuschließen. Anders kann  es in solchen Fällen nur liegen, wenn der betroffene Rechtsanwalt von sich  aus mit einem anderen Rechtsanwalt eine effektive Kontrolle vereinbart und auch tatsächlich sicherstellt oder wenn ein betroffener Rechtsanwalt Mandantengelder gerade auch in bedrängten Verhältnissen von jeglicher Gefährdung freigehalten hat, BGH, Beschluss vom 26.03.2006, AnwBl. 2008, 737, 740 ff.

5. Königsweg?

Der Königsweg bei einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist die Erstellung eines Insolvenzplans im eröffneten Insolvenzverfahren. Im günstigen Fall kann 6 Monate nach Eröffnung die Bestandskraft des Insolvenzplans festgestellt werden. Wir gestalten derartige Insolvenzpläne meist in der Form, dass von dritter Seite eine Einmalzahlung angeboten wird, mit der die Gläubiger besser gestellt werden als bei normaler Regelabwicklung.
Damit die erforderliche Mehrheit für den Insolvenzplan erreicht wird, hat die Insolvenzordnung kreative Handlungsmöglichkeiten eröffnet.

6. Entscheidungen des BGH bzw. des Senats für Anwaltssachen AnwZ zum Widerruf der Kammerzulassung:

Senat für Anwaltssachen 30.1.2006 AnwZ (B) 23/05
III. Zivilsenat 26.1.2006 III ZB 130/05
Senat für Anwaltssachen 18.1.2006 AnwZ (B) 79/04
Senat für Anwaltssachen 10.1.2006 AnwZ (B) 84/05
VI. Zivilsenat 10.1.2006 VI ZB 26/05 Leitsatz
VI. Zivilsenat 10.1.2006 VI ZB 28/05
IX. Zivilsenat 8.llt12.2005 IX ZR 296/01
Senat für Anwaltssachen 5.12.2005 AnwZ (B) 1/05
Senat für Anwaltssachen 5.12.2005 AnwZ (B) 96/04
Senat für Notarsachen 28.11.2005 NotZ 16/05
Senat für Anwaltssachen 21.11.2005 AnwZ (B) 50/05
IX. Zivilsenat 17.11.2005 IX ZR 8/04 Leitsatz
BGH, Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ 109/06

7. Zusammenfassung

Der Widerruf der Zulassung kann vermieden werden. Im Falle einer Insolvenz ist der Insolvenzplan der Königsweg zur Erhaltung der Zulassung. Der Insolvenzplan muss jedoch rechtzeitig erstellt und vorgelegt werden. Gleiche Problem mit der Kammerzulassung bei Vermögensverfall haben auch
Dies gilt für: Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftprüfer, Ärzte, Notare. Auch hier gelten die vorbenannten Grundsätze.
Wir stehen ihnen gerne für Verhandlungen mit Gläubigern oder Fragen zum Insolvenzplan zur Verfügung.

Kulzer Hermann (pkl), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, Dresden, Berlin

http://www.pkl.com

kulzer@pkl.com

0351/8110233