Im Juni 2010 zeigte das Benjamin-Arendt Institut die Gesellschaft zur Rechtlichen und Humanitären Unterstützung wegen Volksverhetzung an. Die Gesellschaft zur Rechtlichen und Humanitären Unterstützung ist ein Sammelbecken ehemaliger Angehöriger der bewaffneten Organe der DDR, also des Ministeriums der Staatssicherheit, der NVA, der Volkspolizei u.a. Man könnte diesen Verein mit den Traditionsvereinen ehemaliger Mitglieder der SS vergleichen. Aus der Satzung dieses Vereins ergeben sich folgende Ziele:
• Für Bürger, die wegen der im Rahmen der Verfassung und Rechtsordnung der DDR ausgeübten Tätigkeit einer Strafverfolgung ausgesetzt oder von ihr bedroht sind.
• Für Bürger, die wegen der Wahrnehmung ihrer Bürger- und Menschenrechte von der politischen Strafjustiz verurteilt wurden.
• Für Bürger, die außerhalb der DDR für deren staatliche Einrichtungen tätig waren und wegen der ausgeübten Tätigkeit einer Strafverfolgung ausgesetzt oder von ihr bedroht sind.
• Für Gerechtigkeit gegenüber Opfern, die Leben und Gesundheit im Dienst der DDR durch Straftaten anderer verloren haben.
Die Gesellschaft behauptet auf ihrer Homepage (http://www.grh-ev.org/) dass ehemalige Angehörige der Staatssicherheit von der bundesdeutschen Justiz politisch verfolgt werden. Hierzu gehören aus der Sicht der GRH nicht nur Stasi-Mitarbeiter sondern auch die Verantwortlichen für den Schießbefehl an der Mauer, also Menschen, die Verbrechen begangen haben. Die Gesellschaft erklärt zum 50. Jahrestag des Baus der Mauer:
Die Sicherung der Staatsgrenze der DDR, insbesondere gegenüber den drei Westsektoren Berlins, am 13. August 1961 war eine historisch notwendige Maßnahme der sozialistischen Staatengemeinschaft zur Abwehr der sich akut zuspitzenden Kriegsgefahr in Europa.
Es muss daran erinnert werden, dass der deutsche Imperialismus nach 1945 zu keinem Zeitpunkt seine Absichten aufgegeben hat, wirklich demokratische Entwicklungen und jegliche Ansätze einer sozialistischen Entwicklung zuerst in der sowjetischen Besatzungszone und dann in der DDR mit allen Mitteln zu verhindern und nach Möglichkeit rückgängig zu machen.
Mit allen Mitteln hieß eben auch mit allen dem Imperialismus zu Gebote stehenden nicht friedlichen Möglichkeiten – Unterwanderung, Hetze, Abwerbung von Fachkräften, Sabotage, Terror, Mord und Totschlag. Dieser immer aggressiveren, auf die Beseitigung der DDR gerichteten Politik des Westens Einhalt zu gebieten, war im Sommer 1961 unausweichlich.
Die Warschauer Vertragsstaaten schoben mit ihren abgestimmten Maßnahmen den Einmischungs- und Interventionsabsichten in der zu diesem Zeitpunkt einzig möglichen Weise einen wirksamen Riegel vor und errichteten mit den Grenzsicherungsmaßnahmen den antifaschistischen Schutzwall.
Damit wurden die unter Führung der Arbeiterklasse bis dahin noch nie in der Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung erkämpften politischen, demokratischen und sozialen Errungenschaften wirksam geschützt. Die DDR hatte im Bündnis mit den Staaten des Warschauer Vertrages nun günstigere und berechenbarere Voraussetzungen für eine zielgerichtete sozialistisch ausgerichtete politische, ökonomische und sozial-kulturelle Entwicklung.
Insbesondere den Konzernen der BRD war es nicht mehr möglich, ihren Fachkräftebedarf vor allem auf Kosten des zu jeder Zeit hervorragenden Bildungssystems der DDR zu decken.
Die friedenssichernden Maßnahmen im Herzen Europas waren über Jahrzehnte eine wichtige Garantie für ein weitgehend friedliches Neben- und Miteinander der Völker.
Die Sicherung der Staatsgrenze der DDR zur BRD, die sich wegen des Bruches der Bestimmungen des Potsdamer Abkommens bezüglich der drei Westsektoren Berlins, auch auf die Grenze zwischen der DDR und Westberlin erstrecken musste, war auch zu keinem Zeitpunkt eine sogenannte „Innerdeutsche Grenze“. Sie war von Anfang an die Grenze zwischen den stärksten und aggressivsten imperialistischen Kräften und ihrem Militärbündnis NATO und der sozialistischen Staatengemeinschaft mit dem Warschauer Vertrag in Europa.
Zum Verdruss der imperialistischen Staaten, vor allem gegen den erklärten Willen der BRD, erlangte die DDR trotz der fortwährenden Verleumdungskampagnen und der unausgesetzten Angriffe auf alle nur denkbaren Bereiche ihrer Entwicklung, erinnert sei nur an die letztlich erfolglose „Hallstein-Doktrin“ zur diplomatischen Blockade, internationales Ansehen, so dass schließlich 1973 die Deutsche Demokratische Republik in die Völkergemeinschaft aufgenommen wurde.
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Es kann nicht verwundern, dass das Kapital und die politischen Kräfte der BRD nach der Vereinnahmung des Territoriums der DDR im Jahre 1990 heute mehr denn je gegen all die Menschen zu Felde ziehen, die mit ihrem persönlichen Einsatz diese friedenssichernden Maßnahmen beginnend mit dem 13. August 1961 ermöglicht und nachhaltig durchgesetzt haben. Die Diskriminierung der Grenzsoldaten, die oft unter Einsatz ihres Lebens diese Grenze zuverlässig gesichert und geschützt haben, ist wesentlicher Bestandteil dieser Kampagne.
Die Bemühungen der imperialistischen Kräfte in Deutschland, ihrer Handlanger in Politik, Gesellschaft, Kultur und die so genannten freien Medien, werden unverändert darauf gerichtet sein, den 13. August zu einem Schanddatum für die DDR und ihre Verantwortungsträger zu machen und die historischen Gegebenheiten der Vergangenheit und Gegenwart zu fälschen.
Die Spaltung Deutschlands und Errichtung einer Mauer begann bereits mit dem von Winston Churchill am 5. März 1946 in seiner Rede in Fulton als Schlagwort geprägten „Eisernen Vorhang“ als Bezeichnung und Forderung der politischen und weltanschaulichen Trennlinie zwischen Ost und West und damit Beginn des Kalten Krieges durch die Westmächte, spätestens mit der einseitigen Währungsumstellung 1948 in den Westzonen und Westberlin sowie mit der Gründung der BRD.
Die Teilung Deutschlands hat viel persönliches Leid gebracht. Aber die persönlichen Schicksale gebieten es auch, den geschichtlichen Zusammenhang nicht zu negieren. Das macht dieses Leid nicht kleiner, aber es darf auch nicht die Sicht auf die Tatsachen verstellen.
Der 13. August 1961 bleibt ein Datum von großer Bedeutung, die weit über die Mauer in Berlin hinaus reicht. Es sollte allen realistisch denkenden Menschen heute und in Zukunft vor Augen führen, dass ohne die damaligen Maßnahmen vor 50 Jahren die Gefahr eines verheerenden Krieges in Europa wesentlich gestiegen wäre.
Vergessen wir deshalb nie diejenigen, die für die Erhaltung des Friedens seit Gründung der DDR und insbesondere seit jenem 13. August als Angehörige der bewaffneten Kräfte ihr Leben lassen mussten und auch die nach 1990 für ihr verfassungsgemäßes Handeln zum Schutze der DDR verfolgt, bestraft und inhaftiert wurden.
Treten wir ein für ein friedliches und menschenwürdiges Leben, für eine Politik der nationalen Selbstbestimmung und Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten dieser Erde.
Diese Erklärung zeigt, welch Geisteskind diese Gesellschaft ist, die im Haus der Zeitung der Linkspartei „Neues Deutschland“ untergebracht ist und über gute Beziehung zur Parteiführung der Linkspartei verfügt.
Ende Mai 2011 schaltete die GHR eine Anzeige im „Neuen Deutschland“ in der sie behauptete:
……Erfindungen von an den angeblichen Untaten in DDR Gefängnissen………
Das Benjamin-Arendt Institut sah darin eine Verunglimpfung der SED Opfer und erstattet Strafanzeige wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB. Nun stellte die Staatsanwaltschaft Berlin dieses Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Wir dokumentieren hier die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.07.2011:
Sehr geehrter Herr Schalski-Seehann,
das auf ihre Strafanzeige vom 02.Juni 2011 gegen die Gesellschaft zur Rechtlichen und Humanitären Unterstützung e.V. wegen Volksverhetzung eingeleitete Ermittlungsverfahren habe ich eingestellt, da nicht von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen werden kann. Ein solcher liegt nur vor, wenn nach dem gesamten Akteninhalt die Verurteilung des Beschuldigten im Rahmen einer späteren Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, was aufgrund der nachfolgenden Ausführungen hier nicht der Fall ist.
In den Äußerungen „Erfindungen von den angeblichen Untaten in DDR Gefängnissen…“ ist kein Angriff auf die Menschenwürde anderer durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlich machen oder Verleumden i.S. v. § 130 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB zu sehen. § 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB setzt als Angriffsobjekt einen Teil der Bevölkerung voraus. Die vorliegende Äußerung ist bereits der unpräzise hinsichtlich ihres möglichen Angriffsobjektes, dass bereits Zweifel bestehen, ob dadurch überhaupt ein konkret abgrenzbarer Teil der Gesamtheit der Zweifel bestehen, ob dadurch überhaupt ein konkret abgrenzbarer Teil der Gesamtheit der Bevölkerung angegriffen sein könnte und ggfls. welcher Bevölkerungsteil (ehemalige Inhaftierte, Opfer des SED Regimes insgesamt…). Jedoch kann dieses letztlich dahinstehen, da durch die Äußerungen zumindest kein Angriff auf die Menschenwürde vorliegt. Darin liegt ein einschränkendes Merkmal des Tatbestandes des § 130 Abs, 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB, da diesem nicht ein erweiterter Ehrenschutz zukommen soll. Ein Angriff auf die Menschenwürde setzt demnach voraus, dass sich die Äußerung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, wie etwa das Ehrgefühl richtet, sondern die betreffende Bevölkerungsgruppe im Kern der Persönlichkeit ihrer Mitglieder trifft, indem die der Gruppe angehörenden Menschen als unterwertig dargestellt werden und ihnen ihr ungeschmälertes, gleichwertiges Lebensrecht in der staatlichen Gemeinschaft abgestritten wird (vgl. OLG Hamm, NstZ 1995, 136,137, Kammergericht Berlin, JR 1998, 213 ff.). Dies ist z.B. der Fall, wenn die Äußerungen im Zusammenhang mit der NS-Rassenideologie stehen. Ein Angriff gegen die Menschenwürde liegt jedoch nicht vor, wenn nur individuelle Persönlichkeitsrechte angegriffen werden, so dass Beleidigungen oder auch heftige, plakative Schmähungen nicht als ausreichend zu betrachten sind. Auch wenn wie hier gegenständliche Äußerungen durch die Art ihrer Formulierungen die Untaten in DDR Gefängnissen leugnet, was die insofern Betroffenen Opfer des SED Regimes sich in ihrem Ehr- und Gerechtigkeitsempfinden trifft, wird der in Betracht kommenden Bevölkerungsgruppe dadurch jedoch nicht ihr ungeschmälertes, gleichwertiges Lebensrecht in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen, so dass die Äußerungen nicht geeignet ist, die Menschenwürde der ehemaligen Inhaftierten und/oder aller Opfer des SED Regimes anzugreifen und somit nicht als tatbestandsmäßig im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB anzusehen ist.
Die Äußerungen, die durch die Art ihrer Formulierungen die Untaten in den DDR Gefängnissen leugnet, verwirklich zudem auch nicht die Tatbestände des § 130 Abs. 3 oder 4 StGB, da diese sich ausschließlich auf unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung bzw. die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung des nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft bezieht und gerade nicht auf entsprechende Verhaltensweisen im Hinblick auf das SED Regime. Die Vorschrift des § 130 StGB kann auch nicht etwa im Wege einer Analogie dahingehend erweitert werden, was sich zum einen bereits deutlich aus § 1 StGB und zum anderen auch daraus ergibt, dass der Gesetzgeber die Leugnung von in der DDR geschehenem Unrecht offenbar nicht entsprechend der, den Nationalsozialismus betreffenden § 130 Abs. 3 und 4 StGB, unter Strafe gestellt sehen wollte. Vielmehr wurde eine entsprechende Erweiterung des § 130 StGB nicht für angezeigt erachtet (vgl. BT-Drs. 16/10097, S. 11 f.), so dass die hier gegenständliche Äußerung letztendlich nicht dem Straftatbestand des § 130 StGB unterfällt.
Das Benjamin-Arendt Institut wird gegen die Einstellung des Verfahrens Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen. Aber offensichtlich herrscht hier ein Regelungsbedarf für den Gesetzgeber. Es kann nicht sein, dass die ehemaligen Täter 21 Jahre nach dem Ende des SED Regimes die Opfer ihrer Herrschaft verhöhnen können und somit den Opfern ein zweites Mal Gewalt antun. Es reicht nicht aus, 50 Jahre nach der kommunistischen Gewaltherrschaft der SED schöne Sonntagsreden zu halten und die Opfer dieser Herrschaft nicht zu schützen. Das Benjamin-Arendt Institut wird daher, eine Eingabe beim Petitionsausschuss des deutschen Bundestage zu einem Gesetzentwurf machen. Wir bitten hierbei um Unterstützung. Wir rufen die Opfer auf, gegen die GHR einen Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen. Auch die Opfer des SED Regimes haben einen Anspruch auf Menschenwürde.
Thomas Schalski-Seehann
Benjamin-Arendt Institut
Über benjaminarendtinstitut
Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der systematischen wissenschaftlichen Untersuchung des SED Kommunismus und des Nationalsozialismus, sowie bei der Aufklärung der Bevölkerung über diese beiden Diktaturen in Deutschland. Zum Inhaber Thomas Schalski-Seehann: Thomas Schalski-Seehann studierte an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg (jetzt Universität Hamburg) Soziologie mit Schwerpunkt in politische Soziologie und an der Universität Haifa, Israel Middle East Studies. Im Rahmen seines Studium beschäftigte er sich mit der Soziologie des Antsemitismus sowie der politischen Philosophie von Hannah Ahrendt und Walter Benjamin. Seine Diplom Arbeit schrieb er über die Jüdische Emanzipation in der Aufklärung.
